AGB

§1 Allgemeines

 (1) Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der Fa. der Blechfabrik e. K. nachfolgend die Blechfabrik genannt.
(2) Allen Lieferungen, Angeboten und Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(3) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil.
(4) Das Mindestalter für Geschäftsabschlüsse mit die Blechfabrik  beträgt 18 Jahre.

§2 Bestellbedingungen und Preise

(1) Die im Onlineshop von die Blechfabrik genannten Preise enthalten nicht die gesetzliche deutsche Mehrwertsteuer. Die Preise in Euro gelten ausschließlich für dessen offiziellen Währungsraum dieser Währung.
(2) Für Deutschland ist der Versandkostenanteil auf dem jeweiligen Bestellformular auf die Blechfabrik ausgewiesen.
(3) Für Lieferungen ins Ausland berechnet die Blechfabrik die entstandenen Transportkosten. Die genauen Versandkosten teilen wir Ihnen bei der Auftragsbestätigung bzw. auf Anfrage mit. Länderübliche Zölle, etc. sind vom Empfänger zu tragen.
(4) Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, ist die Blechfabrik berechtigt, sich von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; die Blechfabrik verpflichtet sich gleichzeitig, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
(5) Sonderbestellungen die im Kundenauftrag beschafft werden müssen und Bestellmengen die über eine Handelsübliche Menge hinausgehen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Im Falle einer Annahmeverweigerung werden 25% vom Gesamtverkaufspreis als Vertragsstrafe fällig.

§3 Vertragsabschluss

(1) Mündliche Auskünfte und Zusagen von die Blechfabrik, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.
(2) Die Abbildung der Produkte kann von ihrem tatsächlichen Aussehen (Farbe, Größe, etc.) abweichen. Die Abbildungen im Onlineshop, in Katalogen oder in Verbindung mit Anpreisungen auf sonstigen elektronischen Marktplätzen sind daher unverbindlich.
(3) Der Vertrag zwischen die Blechfabrik und dem Kunden kommt mit der Annahme der Bestellung seitens die Blechfabrik durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auftragsbestätigung per elektronischer Nachricht zustande. Ein Angebot des Bestellers kann die Blechfabrik innerhalb von 14 Tagen ab Zugang annehmen.
(4) die Blechfabrik behält sich vor, eine Bestellung des Kunden nicht anzunehmen, zum Beispiel weil die bestellte Ware nicht verfügbar ist oder der Bestellvorgang aus anderen Gründen nicht durchführbar ist. In diesem Fall unterrichtet die Blechfabrik den Kunden von der Nichtannahme der Bestellung unverzüglich durch schriftliche oder elektronische Nachricht, ohne für deren Zugang zu haften.

§4 Rücksendungen

(1) Rücksendungen haben generell frei zu erfolgen.
(2) Die Blechfabrik nimmt ausschließlich Artikel zurück die im unbeschädigten Originalkarton zurück geschickt werden. Dies gilt auch bei Rücksendung defekter Artikel zum Austausch oder zur Gutschrift.

§5 Lieferung, Lieferfristen und Termine

(1) Versandweg und -mittel sind ohne besondere Vereinbarung der freien Wahl von die Blechfabrik überlassen.
(2) die Blechfabrik ist zu Teillieferungen und entsprechender Rechnungsstellung berechtigt. Erfolgt eine Teillieferung ohne den Besteller vorab über die Notwendigkeit zu informieren oder wird im Falle einer Teillieferung bereits mit der ersten Lieferung die Gesamtsumme erhoben, erhöhen sich für den Besteller die Liefergebühren nicht. Werden Teillieferungen durch den Besteller beauftragt erhöhen sich die Versandkosten gem. der Anzahl und Kosten notwendiger Lieferungen.
(3) Der Empfänger hat für die Möglichkeit der Zustellung oder für die Abholung der bei die Blechfabrik bestellten Waren zu sorgen. Sollte der Besteller eine Rücksendung der Waren durch sein Verschulden verursachen, so hat er die Versandkosten und sonstige etwaige Kosten zu tragen.
Eine Lieferadresse, die nicht dem ständigen Wohnsitz des Bestellers entspricht ist möglich.
(4) Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart sind. Sie beginnen mit Zugang unserer Auftragsannahme bei unserem Kunden, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Die Angaben auf der Website und sonstigen Anpreisungen von die Blechfabrik stellen nur Richtwerte dar.
(5) Im Falle höherer Gewalt, sonstiger von die Blechfabrik nicht zu vertretender - auch vorübergehender - Unmöglichkeit oder nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Lieferung durch unsere Vorlieferanten sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder, falls ein Ende der Behinderung nicht abzusehen ist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(6) Befindet sich die Blechfabrik im Verzug, ohne dass Absatz (5) Anwendung findet, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung oder Leistung ablehnt. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
(7) Befindet sich der Kunde im Verzug, kann die Blechfabrik eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung anbieten, dass nach Ablauf dieser Frist die Nichterfüllung die Blechfabrik zum Rücktritt berechtigt,  und im Falle eines vorsätzlichen Ablauf der Frist eine Schadensersatzforderung (siehe auch §6, Abs. 4) nach sich kann.

§6 Zahlungsbedingungen und - fristen

(1) Die Artikel werden an Sie - soweit nicht gesondert vereinbart - grundsätzlich nach Vorkasse geliefert.
(2) Sie haben die Möglichkeit über Banküberweisung zu bezahlen. Bei Auslandsüberweisungen sind die jeweiligen Gebühren zu beachten, damit der volle Rechnungsbetrag dem Konto von die Blechfabrik gut geschrieben wird.
(3) Die Lieferung per Vorkasse erfolgt innerhalb 1 - 3 Tage nach Zahlungseingang. Die Vorauszahlung durch den Käufer hat,  – innerhalb 14 Tage nach dem Bestelleingangzu erfolgen. Sofern die ausstehende Zahlung nicht innerhalb dieser Frist auf dem von die Blechfabrik zur Zahlung benannten Geldinstitut gutgeschrieben wurde, ist die Blechfabrik berechtigt die Auftragsannahme sowie sämtliche vertragliche Bindungen einseitig zu widerrufen.
Für den Fall, dass der Besteller vorsätzlich die Abnahme verzögert und hierdurch einen Weiterverkauf der Ware an Dritte verhindert haftet der Käufer für alle entstandenen und entstehenden Schäden wie z.B. Lagerkosten, Einstellgebühren, Provision, Wertverlust, Rechts- und Beratungskosten.
(4) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen stehen von die Blechfabrik auch ohne Mahnung Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens jedoch 1% pro angefangenem Monat zu.
(5) Das Mahnverfahren wird nach der ersten Zahlungserinnerung unverzüglich eingeleitet. Führt das außergerichtliche Mahnverfahren zu keiner Einigung, wird der Rechtsweg beschritten.
(6) Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden.
(7) Die Aufrechnung mit Forderungen, die weder unbestritten, noch rechtskräftig festgestellt sind, sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines möglichen Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
(8) Vor der vollständigen Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen und etwaiger Kosten ist die Blechfabrik auch ohne Nachfristsetzung zu weiteren Lieferungen oder Leistungen aus laufenden Verträgen nicht verpflichtet.

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung uneingeschränktes Eigentum von die Blechfabrik.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu nutzen, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst wie außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges anderen zu überlassen. Er ist zur sachgemäßen Lagerung und ordnungsgemäßen Versicherung verpflichtet.
(2) Der Kunde tritt hiermit im Voraus die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Überlassung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten bis zur Höhe, unserer Forderung an die Blechfabrik ab. Er ist verpflichtet, die Blechfabrik auf Verlangen alle erforderlichen Auskuenfte zur Geltendmachung der Ansprueche zu erteilen.
(3) die Blechfabrik ist berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinen Kunden offen zulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie eine etwaige Pfändung der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
(4) Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

§8 Gewährleistung

(1) Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden zählen, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber die Blechfabrik oder dem Mitarbeiter des Zustellers, der die Artikel anliefert.
(2) Liegt ein von die Blechfabrik zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Mangelbeseitigung/Neulieferung.
(3) Mängel werden von die Blechfabrik in angemessener Frist behoben. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar bzw. sichtbar sind. die Blechfabrik ist berechtigt, dem Kunden eine alternative Servicestelle zu benennen, die die Mängelbeseitigung übernimmt.
(4) Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung und alle damit zusammenhängenden Kosten. Die Rücksendung erfolg in Abstimmung mit dem Kunden nach Zahlungseingang.
(5) Soweit wir Ihnen unbeschadet dieser gesetzlichen Ansprüche eine Verkäufergarantie gewaehren, ergeben sich die Einzelheiten aus den Garantiebedingungen der Hersteller, die dem jeweils gelieferten Artikel im Regelfall beigefügt sind.

§9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von vertraglichen und gesetzlichen Neben- und Schutzpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss und außervertragliche Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln seitens die Blechfabrik oder einem seiner gesetzlichen Vertreter verursacht worden ist.
(2) Schadensersatzansprüche sind auf die Höhe des Auftragsvolumens begrenzt.

§10 Datenschutz

(1) die Blechfabrik speichert alle Daten des Kunden während der Dauer des Vertragsverhältnisses elektronisch, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist.
(2) die Blechfabrik pflegt zum Zwecke der Kreditprüfung unter Berücksichtigung Ihrer schutzwürdigen Interessen entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einen Bonitätsaustausch mit Dienstleistern zum Zwecke des Kreditkartenclearings.
(3) die Blechfabrik wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.
(4) die Blechfabrik weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass der Provider das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet können technisch in der Lage sein, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren.

§11 Gerichtsstand & anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Düsseldorf.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen die Blechfabrik und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§12 Salvatorische Klausel  

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht beeinträchtigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von die Blechfabrik bestimmt worden wäre, wenn die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Lücke bekannt gewesen wäre.

§13 Schlussbestimmung

Alle Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Sie können auch mittels Telefax oder E-Mail übersandt werden. Dies gilt auch für von die Blechfabrik erstellte Rechnungen.

 

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